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# § 1 BEVBDGZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

- 1. gegenüber Beamtinnen und Beamten:

  - a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

  - b) die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und

  - c) die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

- 2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.

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Zitiervorschlag: § 1 BEVBDGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEVBDGZustAnO/1

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