§ 26 BEV (Brandenburg) — Zeugnis und Bescheinigungen

Befähigungserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die bestandene besondere Staatsprüfung ist vom Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ein Zeugnis zu fertigen, das

die Bezeichnung des Lehramtes und des Schwerpunktes einschließlich des Faches für das die Befähigung erworben wurde,

die Note der unterrichtspraktischen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung und

die Gesamtnote der besonderen Staatsprüfung

umfasst.