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# § 25 BEV (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, kann sie innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 24 Absatz 5 einmal wiederholt werden. Für die Antragstellung gilt § 21 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Prüflings sind die Ergebnisse der bestandenen Prüfungsteile anzurechnen.

(3) Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 25 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/25

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