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# § 2 BEV (Brandenburg) — Allgemeine Voraussetzungen

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der nachträgliche Erwerb einer Befähigung setzt voraus, dass

eine Lehramtsbefähigung, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und

die für die angestrebte Befähigung erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich (Fach)

nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 nachgewiesen werden.

(2) An die Stelle der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen in einem Fach können Studien- und Prüfungsleistungen im Studienbereich Inklusionspädagogik treten.

(3) Die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden mit dem erfolgreichen Abschluss eines lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiums, das die strukturellen und inhaltlichen Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 erfüllt, nachgewiesen.

(4) An die Stelle der für den Erwerb der Befähigung für ein Lehreramt abzulegenden Ergänzungsprüfung tritt die Feststellung gemäß § 3 Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 2 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/2

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