§ 16 BEV (Brandenburg) — Lehramt für Förderpädagogik

Befähigungserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Primarstufe,

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) oder

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

sowie Studien- und Prüfungsleistungen in

einem Fach gemäß § 16 Absatz 1 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten,

zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Lehramtsstudienverordnung im Umfang von mindestens jeweils 30 Leistungspunkten und

der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten

nachweist.