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# § 13 BEV (Brandenburg) — Lehramt für die Primarstufe

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe kann erwerben, wer die Befähigung für das

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit zwei der Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Kunst, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport oder Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Grundschulbildung

Grundschulpädagogik und -didaktik und

fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase

im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten

oder

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) mit einem der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport oder Wirtschaft-Arbeit-Technik sowie Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen der Grundschulbildung

Grundschulpädagogik und -didaktik und

fachwissenschaftliche und -didaktische Grundlagen für den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (einschließlich sprachliche Kompetenzentwicklung) in der Schuleingangsphase

im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten

oder

Lehramt für Förderpädagogik mit einem Fach gemäß Nummer 1 sowie Studien- und Prüfungsleistungen

in einem weiteren Fach gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten und

im Teilbereich der Grundschulbildung gemäß Nummer 1 Buchstabe a im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten

nachweist.

(2) Soll beim Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe eine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgen, tritt an die Stelle der Grundschulbildung die Inklusionspädagogik, in der Studien- und Prüfungsleistungen in den Teilbereichen

allgemeine Inklusionspädagogik und -didaktik und

inklusionspädagogisch orientierte Studien der Fachrichtungen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung

im Umfang von 60 Leistungspunkten sowie fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen für das Fach Deutsch und das Fach Mathematik im Umfang von jeweils 30 Leistungspunkten nachzuweisen sind, sofern sie nicht gemäß Absatz 1 enthalten sind.

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Zitiervorschlag: § 13 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/13

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