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# § 12 BEV (Brandenburg) — Voraussetzungen, Anrechnung

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer sich im Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg befindet oder als Lehrkraft an einer Ersatzschule im Land Brandenburg tätig ist und die im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, kann bei Nachweis einer

Befähigung für ein Lehramt eine weitere Lehramtsbefähigung oder

Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik eine Befähigung für ein Lehreramt

erwerben.

(2) Werden fachbezogene Studien- und Prüfungsleistungen, die im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nachgewiesen, sind diese auf den jeweils nachzuweisenden Gesamtstudienumfang anzurechnen. Für den gemäß § 15 nachzuweisenden Gesamtstudienumfang gilt dies auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erworben wurden. Beträgt die Differenz weniger als 16 Leistungspunkte, sind keine weiteren Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb der angestrebten Befähigung nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 12 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/12

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