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# Anlage 5 BEHV — (zu § 16 Absatz 2)Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

Brennstoffemissionshandelsverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.12.2020 bis 16.09.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3041)

- 1. Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,

- 2. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,

- 3. Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

- 4. Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,

- 5. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:

  - a) Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,

  - b) Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,

- 6. Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 BEHV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/anlage-5?asof=2020-12-24

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