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# § 44 BEHV — Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

Brennstoffemissionshandelsverordnung  
Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018

- 1. für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,

- 2. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,

- 3. für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.

(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

```
Jahr	Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021	301 037 178
2022	291 116 621
2023	280 149 525
2024	275 998 949
2025	260 092 203
2026	254 774 703
2027	236 220 646
2028	217 666 514
2029	199 112 382
2030	180 558 250
```

(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen

- 1. anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und

- 2. unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.

(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 44 BEHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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