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# § 41 BEHV — Vertraulichkeit

Brennstoffemissionshandelsverordnung  
Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 43 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters gespeichert werden.

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Zitiervorschlag: § 41 BEHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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