# § 2 BEHV — Begriffsbestimmungen

Brennstoffemissionshandelsverordnung  
Stand: 27.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:

- 1. Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;

- 2. Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;

- 3. Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;

- 4. Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;

- 5. Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;

- 6. Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;

- 7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 BEHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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