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# § 19 BEHV — Kontoarten

Brennstoffemissionshandelsverordnung  
Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:

- 1. Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;

- 2. Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

- 3. Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;

- 4. Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;

- 5. Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;

- 6. Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.

(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 19 BEHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/19

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