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§ 19 BEHG — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.