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§ 5 BEGebV 2008 — Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Bundeseisenbahngebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.