§ 3 BEGebV 2008 — Gebührenbefreiung

Bundeseisenbahngebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.