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§ 1 BEGebV 2008 — Anwendungsbereich

Bundeseisenbahngebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.