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# § 2 BEGDV 6

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten bestimmte Zeiträume angegeben sind, gelten diese Haftstätten nur für die angegebenen Zeiträume als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG.

(2) Die übrigen in der Anlage aufgeführten Haftstätten sind für den Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen, während dem sie als geschlossene Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden haben. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Haftstätten dem Inspekteur der Konzentrationslager im SS-Hauptamt oder dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.

(3) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten keine bestimmten Zeiträume angegeben sind, wird vermutet, daß diese Haftstätten am 1. November 1943 bestanden haben und von diesem Zeitpunkt an Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG gewesen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 BEGDV 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%206/2

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