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§ 40 3. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.