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§ 35a 3. DV-BEG — Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.