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§ 32 BEGDV 3 — Berücksichtigung anderweitigen Einkommens

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.