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# § 21 BEGDV 3 — Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gelten die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.

(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 21 BEGDV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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