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§ 2 BEGDV 3 — Selbständige Erwerbstätigkeit

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.