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# § 14 BEGDV 3 — Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen.

(2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellt.

(3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung.

(4) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.

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Zitiervorschlag: § 14 BEGDV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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