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§ 10 BEGDV 3 — Zusätzliches Darlehen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.