nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 3. DV-BEG — Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.