nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BEGDV 2 — Ärztliche Untersuchung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Feststellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.

(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzuführen ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt.

---

Zitiervorschlag: § 6 BEGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
