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# § 23d BEGDV 2 — Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht.

(2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages.

(3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

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Zitiervorschlag: § 23d BEGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/23d

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