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§ 19 2. DV-BEG — Anzeigepflicht

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderungen der Einkommensverhältnisse.

(2) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.

(3) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.