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§ 18 2. DV-BEG — Erlöschen der Rente

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.