# § 7 BEGDV 1 — Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie

- 1. in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

- 2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen

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	von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967	von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971	von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977	von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978	von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979	von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981	von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987	von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990	von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002	von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008	ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010	ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012	ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014	ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016	ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,
ab 1. Januar 2019	von mehr als 670 Euro monatlich,
ab 1. September 2021	von mehr als 700 Euro monatlich und
ab 1. Dezember 2023	von mehr als 780 Euro monatlich
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- haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.

(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 7 BEGDV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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