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# § 5 BEGDV 1 — Kinder und ihnen Gleichgestellte

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.

(2) Den Kindern sind gleichgestellt

- 1. die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,

- 2. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend

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	ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967	ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971	ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977	ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978	ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979	ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981	ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987	ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990	ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002	ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008	ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010	ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012	ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014	ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016	ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,
ab 1. Januar 2019	ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich,
ab 1. September 2021	ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich und
ab 1. Dezember 2023	ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich
```

- gezahlt wird.

(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.

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Zitiervorschlag: § 5 BEGDV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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