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# § 19 BEGDV 1 — Anzeigepflicht

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 20.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

- 1. die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,

- 2. die Verheiratung und Wiederverheiratung,

- 3. die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,

- 4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens

```
	von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967	von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971	von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977	von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978	von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979	von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981	von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987	von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990	von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002	von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008	von mehr als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010	von mehr als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012	von mehr als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014	von mehr als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016	von mehr als 620 Euro monatlich,
ab 1. Januar 2019	von mehr als 670 Euro monatlich,
ab 1. September 2021	von mehr als 700 Euro monatlich und
ab 1. Dezember 2023	von mehr als 780 Euro monatlich,
```

- 5. die Zahlung eines Betrages

```
	von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967	von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971	von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977	von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978	von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979	von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981	von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987	von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990	von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002	von mehr als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008	von mehr als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010	von mehr als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012	von mehr als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014	von mehr als 590 Euro monatlich,
ab 1. September 2016	von mehr als 620 Euro monatlich,
ab 1. Januar 2019	von mehr als 670 Euro monatlich,
ab 1. September 2021	von mehr als 700 Euro monatlich und
ab 1. Dezember 2023	von mehr als 780 Euro monatlich
```

- im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2,

- 6. den Fortfall der Bedürftigkeit im Falle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BEG.

(2) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann.

(3) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 19 BEGDV 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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