§ 13a BEGDV 1 — Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)