# § 52 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.

(2) Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. Das gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 52 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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