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# § 237 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.

(2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschädigung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 237 BEG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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