# § 226 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Klage erhoben worden, weil die Entschädigungsbehörde ohne ausreichenden Grund binnen Jahresfrist keine Entscheidung über den Anspruch getroffen hat, so sind Auslagen, die dem Kläger durch Erfüllung einer Auflage des Entschädigungsgerichtes notwendig erwachsen sind, dem beklagten Land ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.

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Zitiervorschlag: § 226 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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