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# § 195 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.

(2) Der Bescheid muß enthalten

- 1. die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,

- 2. die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,

- 3. den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,

- 4. das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.

(3) Der Bescheid soll enthalten

- 1. die Personalangaben des Antragstellers,

- 2. die Feststellung des Sachverhalts,

- 3. die Entscheidungsgründe.

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Zitiervorschlag: § 195 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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