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# § 141c BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Krankenversorgung umfaßt

- 1. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

- 2. ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

- 3. Krankenhauspflege,

- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,

- 5. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

- 6. Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,

- 7. häusliche Krankenpflege,

- 8. Reisekosten.

(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.

(3) Im übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.

(4) Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, daß die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. § 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 141c BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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