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# § 135 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,

- 1. soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;

- 2. soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, daß der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;

- 3. wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;

- 4. soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.

(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.

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Zitiervorschlag: § 135 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/135

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