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# § 134 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.

(2) Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Es genügt, daß der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. Im übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 134 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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