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# § 114 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86.

(2) Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98.

(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen.

(5) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.

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Zitiervorschlag: § 114 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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