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# § 111 BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diätendozentur übertragen worden und das Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre.

(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 111 BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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