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# § 1a BEEGZV (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Familie zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die Ausgleichung der durch die Aufgabenwahrnehmung aus

Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)

resultierenden Mehrbelastungen entsprechend den Belastungen der Landkreise,

kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder zu regeln.

Eine entsprechende Kostenausgleichsregelung ist erstmalig bis zum 31. Juli 2014

mit Wirkung zum 1. August 2013 zu erlassen. Das Land leistet auf Grundlage der

bis zum 31. Oktober 2013 bewilligten Anträge auf Betreuungsgeld den nach § 1

Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung vierteljährlich

Abschläge für Verwaltungskosten. Das Land gewährt diese Abschlagszahlungen zum

Ausgleich der Mehrbelastungen bis zum Erlass der in Satz 1 genannten

Rechtsverordnung. Die Abschlagszahlungen werden auf die rückwirkenden Leistungen

angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 1a BEEGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEEGZV/1a

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