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§ 26 BEEG — Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.