§ 5 BEDV — Kompensationsbetrag

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung

Stand: 01.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und
2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.