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# § 8 BECV — Gesamtbeihilfebetrag

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung  
Stand: 29.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.

(2) Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die

- 1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,

- 2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor.

Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.

(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 8 BECV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BECV/8

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