§ 1 BECV — Anwendungsbereich und Zweck

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Stand: 29.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.