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§ 1 BDZV 2010 — Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienstfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch, wenn eine begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.