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§ 68 BDSG 2018 — Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Bundesdatenschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.