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# § 55 BDSG 2018 — Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Bundesdatenschutzgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

- 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

- 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

- 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

- 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und

- 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

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Zitiervorschlag: § 55 BDSG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/55

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